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Difference between revisions of "Hardwareverordnung"

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Revision as of 21:28, 7 July 2009

Bereitstellung von Hardware im Chaoslabor

  • § 1 Das Chaoslabor ist ein Bereich vorbildlicher Ordnung und Sauberkeit, in dem der Chaos Computer Club Hansestadt Hamburg e.V. seine Vereinstätigkeit ausübt.
  • § 2 Unter Aufräumpersonal werden Personen verstanden, die sich um den Zustand des Clubraumes kümmern. Aufräumpersonal genießt Heldenstatus und Immunität gegenüber Anfeindungen von Besitzern nicht funktionierender Hardware.
  • § 3 Unter nicht funktionierender Hardware wird Hardware verstanden die sich nicht booten lässt bzw. für die kein Passwort bekannt ist oder Hardware für die dem Aufräumpersonal kein Verantwortlicher bekannt ist, sowie Hardware die keinen dem Aufräumpersonal bekannten Zweck erfüllt.
  • § 4 Der Haufen ist ein Bereich innerhalb des Chaoslabors, in dem nicht funktionierende Hardware vorübergehend gelagert wird. Hardware auf dem Haufen kann von dem Besitzer oder in Absprache mit dem Aufräumpersonal von jedermann mitgenommen werden, oder dem Club für neue Projekte zugeführt werden.
  • § 5 Hardwareverantwortliche sind Personen die Hardware im Club bereitstellen. Der Club hat sich gegenüber Hardwareverantwortlichen dankbar zu zeigen. Besitzer von Hardware sind ebenfalls Hardwareverantwortliche.

Pflichten der Hardwareverantwortlichen

  • § 6 In den Clubräumen abgestellte Hardware ist unbedingt mit Namen und Telefonnummern der Hardwareverantwortlichen zu versehen.
  • § 7 Der Hardwareverantwortliche hat jederzeit in zwei Sätzen den Zweck der Hardware erklären zu können.
  • § 8 Der Hardwareverantwortliche hat die Passwörter des Systems zu kennen.

Reduzierung von nicht funktionierender Hardware (Haufen)

  • § 9 Nicht funktionierende Hardware ist unerwünscht.
  • § 10 Nicht funktionierende Hardware, die keinem Hardwareverantwortlichen durch Namensschilder zuzuordnen ist, wird nach Gutdünken des Aufräumpersonals an Bedürftige verteilt. Finden sich keine Bedürftigen so wird die Hardware auf den Haufen verlegt.
  • § 11 Findet sich innerhalb einer angemessenen Frist keiner, der Anspruch an der Hardware im Sinne des §4 anmeldet, findet eine Entsorgung statt.